Energieausweis ENEV

Energieausweis ENEV

Der neue Energieausweis, Fluch oder Segen?

Am 01.05.2014 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden.

In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner „Sprengnetter goValue“ sind wir Ihnen bei der Vermittlung eines Energieausweises behilflich.

1. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Wird vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

2. Mit der EnEV 2014 wurden die Ordnungswidrigkeiten erweitert.

Ein Tatbestand für eine Ordnungswidrigkeit liegt u.a. vor, wenn

  • alte Heizkessel entgegen §10 Absatz 1 betrieben werden
  • Heizungs-und Warmwasserleitungen und Armaturen nicht nach §10 Absatz 2 gedämmt sind
  • oberste Geschossdecken nicht nach §10 Absatz 3 gedämmt sind
  • kein Energieausweis nach Neubau eines Gebäudes übergeben wurde
  • bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der Neuvermietung oder des Verkaufs eines bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein Energieausweis vorgelegt wurde, nach Abschluss des Miet-bzw. Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes kein Energieausweis übergeben wurde
  • Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen gemäß § 16a nicht gemacht wurden , Angaben im Energieausweis nach §17 Absatz 5 nicht korrekt sind
  • ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach §21 vorliegt

3. Für welche Gebäudearten gilt die EnEV?

Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Für Gebäude, die nicht regelmäßig (weniger als 25% des Jahresenergiebedarfes) geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser gilt die EnEV nicht. Weiterhin nicht für Gotteshäuser, Gebäude in der Zwangsversteigerung, unter Denkmalschutz stehende, sowie bei gesetzlichem Übergang (Erben, Schenkung).

4. Was wird in der EnEV geregelt?

Die EnEV regelt insbesondere:

  • die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude (Bestand und Neubau) die energetische Mindestanforderungen für Neubauten
  • die energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
  • die Mindestanforderungen für Heizungstechnik sowie Warmwasserversorgung
  • die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

5. Was ändert sich gegenüber der EnEV 2009?

Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 sind:

  • die Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen bei Neubauten ab 2016 um 25Prozent
  • die Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca.20 Prozent
  • die Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. So müssen Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel.
  • Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz(U-Wert ≤ 0,24 W/m² K) erfüllen, müssen ab 2016 gedämmt sein. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
  • Neu ist die Einführung der Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude
  • und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).
  • Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung oder Verleasung von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angabenaus dem Energieausweis genannt werden. (siehe Kasten rechts)
  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden

6. Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen bestehen?

  • Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen geltenfür Niedertemperatur-und Brennwertkessel
  • Die Pflicht zur Dämmung von warmwasserführenden Rohren in unbeheizten Räumen.
  • Die Regelung zur Außerbetriebnahmevon elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde aufgehoben (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).

7. Was ändert sich beim Energieausweis?

Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen/Ergänzungen:

  • Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) sind künftig fester Bestandteil des Energieausweises.
  • Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden.
  • Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.
  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten sein. (siehe auch Pkt. 2)